Bevor das Jahr zu Ende geht

ARAG Experten informieren über Verjährungsfristen

Die letzten Wochen des Jahres bieten oftmals auch die letzte Gelegenheit, Ansprüche geltend zu machen, bevor sie verjährt sind. Daher ist es jetzt an der Zeit, nach offenen Forderungen zu schauen und zu prüfen, wann diese verjähren, um sie noch geltend zu machen. Die ARAG Experten erläutern, was zu tun ist.

Was bedeutet Verjährung?
Verjährung bedeutet, dass nach Ablauf der Verjährungsfrist ein bestehender Anspruch nicht mehr durchgesetzt werden kann. So soll etwa ein Schuldner nicht plötzlich schutzlos einer Forderung ausgesetzt werden, die vielleicht Jahrzehnte vorher entstanden ist. Zudem besteht ein Anreiz, Geschäfte im Rechtsverkehr zeitnah abzuwickeln, um den Eintritt der Verjährung zu vermeiden. Die zivilrechtliche Verjährung ist nach Auskunft der ARAG Experten im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Danach ist der Schuldner nach Eintritt der Verjährung berechtigt, die Leistung zu verweigern. Das heißt allerdings nicht, dass nach Ablauf der Verjährungsfrist der Anspruch ganz wegfällt; der Anspruch besteht auch nach Ablauf der Verjährungsfrist weiter. Jedoch hat der Schuldner dann die Möglichkeit, die Leistung zu verweigern. Zahlt er auf eine verjährte Forderung, kann er das Geld anschließend in der Regel nicht zurückfordern.

Beginn der Verjährung
Regelmäßig verjähren Ansprüche in drei Jahren. Wesentlich ist dabei der Verjährungsbeginn. Grundsätzlich beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, also am 31. Dezember um 24:00 Uhr. Ist der Anspruch beispielsweise am 13. Mai 2018 entstanden, begann die Verjährungsfrist am 31. Dezember 2018 um 24:00 Uhr. Nach der dreijährigen Regelfrist wäre der Anspruch also am 31. Dezember 2021 um 24:00 Uhr verjährt. Aber von dieser Grundregel des Verjährungsbeginns gibt es nach Auskunft der ARAG Experten Ausnahmen. Beispielsweise bei Mängelansprüchen aus Kauf- oder Werkverträgen. Hier beginnt die Verjährung mit dem Datum der Übergabe der Kaufsache bzw. der Abnahme der Werkleistung.

Weitere Ausnahmen bei der Verjährungsfrist
Das Gesetz kennt zahlreiche weitere Abweichungen von der dreijährigen Regelfrist. So gilt z. B. eine Verjährungsfrist von 30 Jahren unter anderem bei Herausgabeansprüchen aus Eigentum, bei Ansprüchen aus vollstreckbaren Urkunden und Vergleichen oder bei Schadensersatzsprüchen wegen vorsätzlicher Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung. Rechte an einem Grundstück verjähren nach Auskunft der ARAG Experten nach zehn Jahren, Mängelansprüche bezüglich eines Bauwerks nach fünf und bei beweglichen Sachen in zwei Jahren. Eine Verjährungsfrist von sechs Monaten gilt beispielsweise bei Ersatzansprüchen des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache und Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in der Regel in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind.

Die Hemmung der Verjährung
Die Verjährung einer Forderung tritt nicht ein, wenn sie gehemmt ist oder neu beginnt. Klassischer Fall hierbei ist die Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung. Die Verjährung wird z. B. dadurch gehemmt, dass der Gläubiger gegen den Schuldner Klage erhebt und seine Ansprüche vor Gericht geltend macht. In der Praxis noch beliebter ist das in der Regel kostengünstigere und schnellere Mahnverfahren: Die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren hemmt ebenfalls die Verjährung. Außerdem beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch etwa durch Abschlagszahlung, Zinszahlung oder Sicherheitsleistung anerkennt. Daher raten die ARAG Experten, mit dem Schuldner eine Vereinbarung zu treffen, die eine Ratenzahlung oder Abschlagszahlung vorsieht.

Steuern: Fristen verjähren nicht an Wochenenden
ARAG Experten weisen Steuerzahler darauf hin, dass Steueransprüche vier Jahre lang bestehen und nicht mit Ablauf des 31. Dezembers verjähren können, wenn dieser Tag ein Samstag oder Sonntag ist. In einem konkreten Fall hatte ein Mann, der es scheinbar wenig eilig hatte, Geld vom Finanzamt zurückzubekommen, seine Steuererklärung aus 2007 erst am 2. Januar 2012 abgegeben, weil der 31. Dezember 2011 ein Samstag war. Zu spät, wie das Finanzamt meinte, da die Festsetzungsfrist offiziell am letzten Tag des Jahres 2011 geendet hatte. Und statt einer Steuerrückzahlung bekam der Mann eine Verjährungsmeldung vom Finanzamt. Der Mann klagte am Ende erfolgreich und bekam eine saftige Steuerrückzahlung. Die Verjährung trat nämlich erst mit Ablauf des nächsten Werktages, also des 2. Januars 2012, ein (Bundesfinanzhof, Az.: VI R 14/15).

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